Per 12.06.2018 hat die BaFin ein neues Rundschreiben zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten (“Zinsrisikokoeffizient”) veröffentlicht. Wesentliche Veränderungen bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch zum vormaligen Rundschreiben von 2011, ergeben sich in folgenden Bereichen:
- Umgang mit negativen Zinsen bei der Ermittlung des Zinsrisikokoeffizienten
- Begrenzung der Modellierung für Positionen mit unbestimmter Zinsbindung auf maximal fünf Jahre durchschnittliche Zinsbindung
- Möglichkeit, Margen bei der Ermittlung des Zinsrisikos herauszurechnen, soweit das mit den internen Modellen übereinstimmt.
Link zum Rundschreiben:
zum Rundschreiben (Bafin.de)
Ablauffiktionen: Mittlere Kapitalbindung zählt
Für Institute, welche gleitende Durchschnitte (auch: Ablauffiktionen, Mischungsverhältnisse oder Ablaufdefinitionen genannt) zur Replikation der Positionen mit unbestimmter Zinsbindung verwenden, ist vor allem die Klarstellung wichtig, dass sich die Beschränkung auf den modellierten durchschnittlichen Zinsanpassungstermin bezieht.
Diese für Verbindlichkeiten (z.B. Spar- und Sichteinlagen) geltende Begrenzung, welche aus der europäischen Regulatorik resultiert, hatte bis zuletzt zu Missverständnissen geführt. So würde die Replikation der Zinsbindung über einen gleitenden 10-Jahres-Cashflow beispielsweise genau zu einem mittleren fünfjährigen Zinsanpassungstermin führen – unter Berücksichtigung der Kuponzahlungen sogar etwas kürzer (Durationssichtweise).
Aus aufsichtsrechtlicher Sichtweise gibt es damit keine Notwendigkeit, sich bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch auf Ablauffiktionen bis maximal 5 Jahre gleitend zu beschränken. Auch kann die neue Formulierung so verstanden werden, dass es sich bei der Begrenzung nicht um eine Obergrenze je Einzelposition handelt, sondern volumengewichtet vielmehr die Gesamtheit aller Verbindlichkeiten mit unbestimmter Zinsbindung im Anlagebuch gemeint ist.